Bad Honnef | Während heute Vormittag immer mehr „Fühl Dich Frühlich“-Besucher in die City strömten, machten Bewohner der Hauptstraße und Bahnhofstraße Bekanntschaft mit einer Drohne.
„Zunächst dachte ich, irgendwo würden Kinder mit einer Elektroautobahn spielen, bis ich diese Drohne über unserer Terrasse sah“, so Valeria Hohn. Sie saß gerade mit ihrem Mann beim gemütlichen Frühstück, „bei dem schönen Wetter natürlich leger gekleidet“. Besonders widerlich fand sie, dass die Drohne fast in Dachhöhe etwa zwei Minuten lang um ihre Terrasse kreiste. Das ginge gar nicht, ein klarer Eingriff in unsere Privatsphäre“. Ob es sich um eine Drohne mit Kamera handelte, ist bislang nicht bekannt.
Bei Gericht spielt das keine Rolle. Das Überfliegen eines privaten Grundstücks mit einer Drohne ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und von daher verboten – egal, ob mit oder ohne Kamera, entschied am 16. April 2015 (Az.: 37 C 454/13) das AG Potsdam. Der heimische Garten sei ein räumlicher Bereich, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können. Eine Beobachtung durch Dritte müsse der Nachbar in diesem Fall nicht dulden.
Für die Drohnen-Verantwortlichen könnte es noch schlimmer kommen, denn sobald eine Kamera an dem Gerät hängt oder integriert ist, sei ein Drohnenflug kein reines Sport- und Freizeitvergnügen mehr. Kameradrohnen seien damit unbemannte Luftfahrtsysteme (AUS) im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG. Ohne Genehmigung geht da gar nichts.