Bad Honnef/Bielefeld | Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Adresse müssen ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis bis zum 1.9.2013 beantragen, wenn sie an der kommenden Bundestagswahl teilnehmen möchten. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Darauf wies heute die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W) in Bielefeld hin.
Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune geführt. Um bei den kommenden Wahlen ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnung die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeinde, in der der oder die Wahlberechtigte den Antrag stellt. Diese Anträge müssen den vollen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die persönliche Unterschrift des Antragstellers aufweisen.
Sammelanträge stellen
Die BAG Wohnungslosenhilfe teilt weiter mit, dass auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden können. Solche Sammelanträge könnten mit Unterstützung von Beratungsstellen und anderen Hilfeeinrichtungen eingereicht werden. Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Um die Wohnungslosen zu motivieren, sich an der Wahl zu beteiligen, sollen die Kommunen an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen informieren. Entsprechend informieren sollten auch die Jobcenter.