[su_vimeo url=“https://vimeo.com/265740782″ width=“800″]
Bad Honnef. Immer öfter reißen private Feuerwerke die Bürgerinnen und Bürger nachts aus dem Schlaf. Auch in der vergangenen Nacht böllerte es nach 24 Uhr im Nizza am Rhein mal wieder, was besonders Arbeitnehmer, die morgens früh zur Arbeit mussten, ziemlich ärgerlich fanden.
Die Stadt konnte heute selbst dazu nicht Stellung nehmen. Honnef heute fand heraus:
Nach dem NRW-Landesimmissionsschutzgesetz muss ein Feuerwerk, das nicht an Sylvester gezündet wird, beispielsweise zu einem privaten Fest, von der Ordnungsbehörde genehmigt werden.
Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Mai bis Juli um 22:30 Uhr, beendet sein.
Der Handel darf Feuerwerkskörper dieser Größenordnung, der sogenannten Klasse II, nur bei Vorlage der vorgenannten Abbrenngenehmigung verkaufen.
Das Abbrennen eines Feuerwerks ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Dazu eine Leserpost:
Sehr geehrter Herr Hombücher,
mit Interesse lese ich oft und gerne Ihre Beiträge auf dieser Webseite, allerdings haben Sie im folgenden Bericht ein paar Fehler mit eingebracht welche ich Ihnen gerne näher Erläutern möchte.
Die Einteilung von Feuerwerkskörpern wird nicht mehr in Klassen unterteilt, sondern in Kategorien.
Diese wären z. b.
Kategorie 1 Jugendfeuerwerk
Kategorie 2 Silvesterfeuerwerk
Kategorie 3 Mittelfeuerwerk (nur mit behördlicher Erlaubnis)
Kategorie 4 Großfeuerwerk (nur mit behördlicher Erlaubnis und Fachkunde)
Was Sie richtig erwähnt haben, ist das man für den Abbrand unter dem Jahr eine Ausnahmegenehmigung gemäß §24 Abs.1 der 1. Sprengstoffverordnung benötigt.
Später erwähne Sie das Landesimmissionsschutzgesetz, dieses wird bei Feuerwerken nicht angewendet bzw. wird vom Bundesgesetz ausgehebelt. Man sagt, Bundesrecht schlägt Landesrecht.
Das Bundesrecht sieht hierbei vor das nach Anlage 1 1 SprengVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz Abs. 1.5 Das Feuerwerk muß spätestens um 22 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ), im Mai, Juni und Juli spätestens um 22.30 Uhr MEZ, beendet sein. Während der Zeiten, in denen die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muß das Feuerwerk spätestens um 22.30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23 Uhr MESZ beendet sein.
Wird ein Feuerwerk ohne Genehmigung an anderen Tagen außer vom 31. Dezember bis 1. Januar gezündet, so sieht der Bußgeldkatalog vom Bundessprengstoffgesetz Strafen bis zu 10.000 € vor.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schwippert
Staatlich geprüfter Pyrotechniker
Hinweis der Redaktion:
Die Angaben von Honnef heute beziehen sich auf eine Information, die auf der Website der Stadt Bad Honnef zu lesen ist. Dort wird unter anderem auf das Landesimmissionschutzgesetz als Gesetzesgrundlage hingewiesen.