Bad Honnef | Die Verwaltung erinnert Grundstückseigentümer daran, Bäume, Hecken und Sträucher, die an den öffentlichen Straßenraum grenzen, bis spätestens 28. Februar bis auf die Grundstücksgrenzen hin zurückzuschneiden und offensichtliche Gefahren, die von alten und kranken Bäumen ausgehen, sowie etwaige Astauswüchse zu beseitigen. Fahrbahnen und Gehwege müssen freigehalten werden und Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt sein.
Nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. In dieser Zeit zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind oder die behördlich angeordnet oder durchgeführt werden.